ADFC-Flyer Radler auf der Fahrbahn

Zum Lesen/Vergrößern bitte anklicken!

Radler auf der Fahrbahn

Neue Regeln erfordern Umdenken

Was sich nach Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht ändert

Nach grundsätzlicher Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht durch Änderung der StVO haben die Kommunen nun daraus die Konsequenzen gezogen und innerhalb geschlossener Ortschaften fast flächendeckend die Benutzungspflicht durch Änderung der Beschilderung abgeschafft.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Radfahrer haben die Wahl, ob sie auf der Straße fahren  wollen oder auf dem Fußweg, wenn dieser mit dem Zusatzschild “Radfahrer frei“ (siehe Bild) gekennzeichnet ist. Wollen Radfahrer mit normaler Radgeschwindigkeit oder zügig fahren, müssen sie die Fahrbahn benutzen. Dabei sollten sie beachten, dass sie einen ausreichenden Abstand zum Bordstein halten, die Regel sind ca. 0,5 bis 0,75 Meter. So stellen sie sicher, dass sie im Blickfeld des Autofahrers sind und notfalls noch ausweichen können, ohne gleich mit dem Bordstein zu kollidieren und womöglich zu stürzen.

Möchte der Radfahrer lieber – wo erlaubt – auf dem Fußweg fahren, gilt es, langsam ( laut StVO Schrittgeschwindigkeit ) und mit besonderer Vorsicht zu fahren, denn hier haben Fußgänger Vorrang. Ebenso müssen Autofahrer z. B. an Ausfahrten nicht mit schnellen Radfahrern rechnen. Besonders gefährlich wird es für Radfahrer, die den Fußweg in falscher Richtung benutzen.

Es sollte selbstverständlich sein, dass Radfahrer im Straßenverkehr weder mit dem Smartphone hantieren (kostet 25 € Verwarngeld) noch über Kopfhörer so laut Musik hören, dass sie den Straßenverkehr und insbesondere Warnsignale gar nicht mehr wahrnehmen können.

Für Autofahrer bedeutet die Neuregelung, dass sie zukünftig vermehrt mit Radfahrern auf der Fahrbahn rechnen müssen. Dass dies auch zu einer Verlangsamung des Verkehrs führen kann, ist dabei unumgänglich. Zum Überholen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten, nach gängiger Rechtsprechung sind dies mindestens 1,5 Meter.

Zusammenfassend erfordert die Neuregelung also ein Umdenken aller Verkehrsteilnehmer dahingehend, dass Verkehrsregeln, die eigentlich allgemein bekannt sind, wieder mehr berücksichtigt werden, und dass gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr wieder zur Normalität wird. An den § 1 der Straßenverkehrsordnung sei an dieser Stelle erinnert.

Schließlich sollte sich jeder einmal fragen, ob er nicht Kurzstrecken statt mit dem Auto soweit möglich mit dem Fahrrad zurücklegt, innerorts ist man so oft sogar schneller, umweltfreundlicher ist es allemal.

© 2024 ADFC Kreisverband Leer