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ADFC – Landesverband Niedersachsen e.V.

Satzung für ADFC-Kreisverband Leer

Als Untergliederung

des

ADFC-Landesverbandes Niedersachsen e.V.

(ohne Eintrag im Vereinsregister)




Satzung des ADFC-Kreisverbands Leer

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Kreisverband – Leer des Allgemeinen Deutschen Fahrrad – Clubs ( ADFC ) ist zuständig für den Landkreis Leer. Sein Sitz ist im Landkreis Leer. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad – Club Landesverband Niedersachsen e.V., dessen Satzung als verbindlich anerkannt wird.

§ 2 Zwecke und Ziele

Der ADFC – Kreisverband Leer hat den Zweck, unabhängig und überparteilich die Gesundheits-pflege, den Umweltschutz und die Unfallverhütung zu fördern.

 

1. Die Verwirklichung erfolgt mit Ziel:

a) im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr, den Verbund mit dem öffentlichen Verkehr und die Belange nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer zu fördern, z.B. durch Werbung und sonsti-ge geeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Radverkehrs zu sorgen und damit der Ge-sundheit der Bevölkerung, der Energieersparnis, der Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärm-bekämpfung, dem Naturschutz, der Landschaftspflege sowie der Unfallverhütung zu dienen.

b) die Bevölkerung beim Gebrauch von Fahrrädern im alltäglichen Nahverkehr und zu Erholungs-zwecken zu beraten und durch Informationen und geeignete Dienstleistungen zu unterstützen. 


2. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere:

a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlich-keit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs.

b) Zusammenarbeit mit Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland, die dieselbe Zielrichtung haben.

c) Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen, allein oder in Gemein-schaft mit anderen Stellen.

d) Organisation von Vorträgen und Veranstaltungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.

e) Förderung der Fahrradtechnik und der Verkehrs- und Alltagstauglichkeit von Fahrrädern.

f) Unentgeltliche Beratung der Bevölkerung beim Gebrauch von Fahrrädern.

g) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsbe-ruhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des Umweltverbundes.

h) Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen sowie zur wieder Auffindung gestohlener Fahrräder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der ADFC-Kreisverband Leer dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

Die dem ADFC- Kreisverband Leer zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemä-ße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der ADFC-Kreisverband Leer hat persönliche und fördernde Mitglieder.

2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

3. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen, Vereinigungen und juristischen Per-sonen werden, die bereit sind, den Zweck des ADFC-Kreisverband Leer ideell und materiell zu för-dern.

4. Die Mitglieder des ADFC-Kreisverband Leer sind Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahr-rad-Club (Bundesverband ) e.V. und des ADFC-Landesverbandes Niedersachsen e.V.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages, wenn nicht der Vorstand innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt.

2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Bei-tragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert 12 Monate. Der Beitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.

3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragzeitraums schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei Vereinigungen mit der Auflösung.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zwei-maliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden, bei denen die Interessen oder das Ansehen des ADFC geschädigt wurden. Der Beschluss soll mit Begründung dem Mitglied bekannt gegeben werden.

6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesen-den Mitglieder entscheidet. Das Recht auf Einspruch steht auch dem Antragsteller zu, dessen Auf-nahme abgelehnt wurde.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keiner-lei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeit-raum erlischt nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahrs Voraussetzung. Minderjährige üben das Wahl-recht persönlich aus.

2. Fördernde Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme und Antragsrecht für je eine Vertreterin/einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Die Vertreterin/der Vertreter hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hat sie/er nur, wenn sie/er persönlich die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllt.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Bestimmungen des ADFC ( Bundesverband ) e.V. zu bezahlen.

§ 7 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Kreisvorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit im Kreisverband

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

4. Wahl der zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren, wobei jährlich einer ausscheidet und einer neu gewählt wird. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres ist von den Rechnungsprüfern über ihre Prüfungsfeststellungen zu berichten und die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.

5. Wahl der Delegierten und einer gleichen Zahl von Ersatzdelegierten für die Landesversammlung für die Dauer eines Jahres.

6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Kreisverbandes.

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich im 1. Jahresquartal mit einer Einla-dungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

2. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

3. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen er-forderlich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss unverzüglich einberufen werden, wenn die Berufung von mindestens 10 Prozent aller Mitglieder 

schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus 

der/dem Kreisvorsitzenden

einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden als Kassenwartin/Kassenwart

und einem weiteren stellvertretenden Kreisvorsitzenden. 

Alle drei können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch als gleichberechtigte Vorsitzende fungieren.

Dem Vorstand können bis zu drei weitere, stellvertretende Vorstandsmitglieder hinzugewählt 

2. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine vorzeitige Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.

4. Der Kassenwartin / dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Finanzen des Kreisverbandes. Er/sie legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor und berichtet über das laufende Jahr.

§ 13 Ortsgruppen

1. Die Mitglieder können sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend zu Ortsgruppen zusam-menschließen. Die Gründung bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes. Soll eine Ortsgruppe (OG) mehr als eine Gemeinde/Stadt umfassen, so hat der Kreisvorstand vorläufig zuzustimmen. Die endgültige Genehmigung ist der Kreisversammlung vorbehalten.

2. Ortsgruppen können mit einfacher Mehrheit eine Gruppensprecherin /einen Gruppensprecher oder auch einen Vorstand, der aus mehreren Mitgliedern besteht, wählen

3. Die Ortsgruppen entscheiden selbständig über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel und rechnen am Ende des Jahres mit der Kassenwartin / dem Kassenwart des Kreisverbandes ab. Die Verwendung darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 80% der anwesenden Mit-glieder. Kommt es zu keinem Auflösungsbeschluss, so kann frühestens acht Wochen später in der nächsten Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Ein besonderer Hinweis ist in der Einladung erforderlich.

2. Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den ADFC-Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Vermerk: Die Satzung des ADFC Kreisverbands Leer wurde am 04.10.2012 durch die Mitglieder-versammlung beschlossen. 




Leer, den 04. Oktober 2012                                                                             



                                                                            

                                                                                   (Vorstandsmitglieder des ADFC-KV-Leer)

 

 

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